AGB der isecure GmbH, Therwil, Schweiz

ICT-Security Audits
EISA - Enterprise- and Information Security Audit
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Die Webseite eisa-projekt.ch ist gewerblich. Sie beschreibt das Angebot zu einer Unternehmensberatung für Unternehmen und Organisationen. Dargestellt und angeboten wird die Organisation und Durchführung von ICT-Security Audits.

 

Die Dienstleistung umfasst die Begutachtung, ob die Mindestanforderungen bei Sicherheitsmassnahmen gemäss eines IKT-Mindeststandards eingehalten und erfüllt sind. Ergebnis der ICT-Security Audits sind u. a. Reports mit dem Sicherheitsstatus, sowie Handlungsempfehlungen für das Management des beauftragenden Unternehmens oder der beauftragenden Organisation.
Gültig ab 30.10.2018.

1.    Präambel

1.1 Die Firma isecure GmbH (nachstehend "Beauftragte" genannt) erbringt für ihre Kunden ausschliesslich Consulting- und Engineeringleistungen. Sie ist keinem Hersteller oder Lieferanten verpflichtet. Der Auftraggeber hat Gewähr für eine objektive, nur seinen Zielen verpflichtete Tätigkeit.
   
1.2 Durch die Natur dieser Tätigkeit wird ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten begründet. Diese AGB's bezwecken, durch offene, ausgewogene und faire Regelungen eine sichere Grundlage für das gegenseitige Vertrauen zu schaffen.

2.    Anwendbares Recht

2.1

Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Beauftragten gelten

  • der abgeschlossene Vertrag oder Auftrag
  • die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB‘s
  • das Schweizerische Recht.
   
2.2 Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Schweizerischen Rechts ist diese Reihenfolge massgebend, sofern sich einzelne Bestimmungen widersprechen sollten.

3.    Verantwortung der Beauftragten

3.1

Die Beauftragte erbringt ihre Leistungen

  • nach bestem Wissen und Können zur Erfüllung der Intentionen des Auftraggebers,
  • im Rahmen des vertraglich festgehaltenen Umfangs und
  • im Rahmen des vereinbarten Honorars.
   
3.2 Sie übt ihre Tätigkeit als Vertrauensperson des Auftraggebers aus und nimmt die damit verbundene besondere Verantwortung wahr. Sie nimmt keinerlei Vergünstigungen irgendwelcher Art von Dritten wie Unternehmern oder Lieferanten entgegen und lässt sich für ihre Leistungen ausschliesslich durch den Auftraggeber honorieren.
   
3.3 Sie handelt verantwortungsbewusst gegenüber der Öffentlichkeit, den legitimen Interessen Dritter und der Umwelt. In ihrer Rolle als Mittler zwischen Auftraggeber einerseits, Unternehmern und Lieferanten andererseits sind Ehrlichkeit und Fairness die Grundprinzipien ihres Verhaltens.

4.    Vertretungsbefugnisse der Beauftragten

4.1 Gegenüber Dritten (Behörden, Unternehmern, Lieferanten oder Ingenieuren), vertritt die Beauftragte den Auftraggeber rechtsverbindlich soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Auftragsabwicklung üblicherweise direkt zusammenhängen.
   
4.2 Für rechtsgeschäftliche Vorkehrungen oder für Anordnungen, die terminlich, qualitativ oder kosten-mässig relevante Auswirkungen haben, holt die Beauftragte die Weisungen des Auftraggebers ein.
   
4.3 Dritten erteilt der Auftraggeber keine auftragsbezogenen Weisungen. Andernfalls setzt er die Beauftragte vorgängig in Kenntnis. Diese weist den Auftraggeber auf die Folgen seiner Weisungen.

5.    Rechte an Arbeitsergebnissen

5.1 Nach Bezahlung des Honorars hat der Auftraggeber das Recht, die Arbeitsergebnisse der Beauftragten für den eigenen Zweck zu verwenden. Darüber hinausgehende Verwendung ist zum Schutz der Vorleistungen und des Know-hows der Beauftragten ohne weitere Vereinbarung nicht zulässig.
   
5.2 Neben dem Vertragstext ist auch die Angemessenheit des Honorars im Hinblick auf eine vorgesehene weitergehende Verwendung, vor allem durch Dritte, ein massgebliches Beurteilungskriterium.
   
5.3 Die Schutzrechte an ihrem Werk liegen bei der Beauftragten, sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Regelung getroffen wird. Die Schutzrechte an gemeinsam erarbeiteten Arbeitsresultaten, werden den Vertragspartnern gemeinsam gehalten. "Schutzrechte" sind insbesondere das Urheberrecht sowie das Recht auf weitere Verwendung und Verwertung der Arbeitsresultate. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen von Abschnitt 7 (Geheimhaltungs- und Treuepflicht).
   
5.4 Die Beauftragte veröffentlicht ihr Werk nur mit Zustimmung des Auftraggebers unter Wahrung von dessen Interessen. Veröffentlichungen des Auftraggebers bedürfen andererseits der Zustimmung der Beauftragten. Die Rolle der Beauftragten ist in diesem Fall angemessen zu erwähnen.

6.    Haftung der Beauftragten

6.1 Bei fehlerhafter Auftragserfüllung haftet die Beauftragte dem Auftraggeber für den direkt entstandenen Schaden nach Massgabe ihres Verschuldens und nur bei Grobfahrlässigkeit.
   
6.2

Jegliche Haftung der Beauftragten ist ausgeschlossen:

  • für Anordnungen des Auftraggebers, auf denen dieser trotz Abraten beharrt, sowie für Weisungen, die der Auftraggeber direkt an Dritte erteilt;
  • für Leistungen und Lieferungen von Dritten, die im direkten Auftragsverhältnis zum Auftraggeber stehen;
  • für Vermögensschäden, die aus der Überschreitung von Kostenvoranschlägen oder der Nichteinhaltung von Fristen erwachsen.
   
6.3 Sofern der Auftrag an die Beauftragte ausschliesslich Beratungstätigkeit beinhaltet, also keine Planungs- und Projektierungstätigkeit für technische Systeme und Anlagen umfasst, ist die Haftung in jedem Fall auf die Höhe des ausbezahlten Honorars beschränkt.
   
6.4 Allfällige Beanstandungen, die zur Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegenüber der Beauftragten führen können, sind dieser umgehend schriftlich mitzuteilen.

7.    Geheimhaltungs- und Treuepflicht

7.1 Alle auftragsbezogenen Akten wie Studien, Planunterlagen, Protokolle, Berechnungen usw., welche Auftraggeber und Beauftragte einander übergeben, dürfen vom Empfänger nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Auftrages verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln. Ist eine Weitergabe an Dritten zur Auftragserfüllung erforderlich, so ist diese Bestimmung auch diesen Dritten aufzuerlegen.
   
7.2 Erhält ein Vertragspartner bei der Vorbereitung oder Ausführung des Auftrages Kenntnis von Tatsachen, von denen er weiss oder den Umständen entsprechend annehmen muss, dass der andere Vertragspartner sie gegenüber Dritten geheim halten will, so ist er auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu deren Geheimhaltung verpflichtet.

8.    Honorierung

8.1 Die Honorierung wird im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten geregelt.
   
8.2 Nebenkosten sind zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu vergüten. Siehe Abschnitt 9.
   
8.3 Jede Verrechnung ist ausgeschlossen.

9.    Nebenkosten

9.1 Für Reisen innerhalb der Schweiz von mehr als 30 km einfacher Wegstrecke ab dem Domizil der Beauftragten werden Bahnbillette 1. Klasse verrechnet, unabhängig von der tatsächlichen Wahl des Verkehrsmittels. Dislokationen, die mit dem Auto durchgeführt werden müssen (Warentransporte, besondere Zeitverhältnisse usw.), werden aufgrund der effektiv zurückgelegten Strecke verrechnet.
   
9.2 Weitere Reisespesen werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Reisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung des Auftraggebers.
   
9.3 Dokumentationskosten wie Druckarbeiten, Planpausen, fotografische Arbeiten usw. sowie intern erstellte Kopien, Farbausdrucke, CAD-Zeichnungen usw. werden zu Selbstkosten verrechnet.
   
9.4 Für den Inland-Geschäftsverkehr werden keine Administrativkosten erhoben (Post- und Fernmeldespesen). Spesen für Ausland-Geschäftsverkehr werden zu Selbstkosten verrechnet.
   
9.5 Für ausserordentliche Ausgaben werden fallweise Vereinbarungen getroffen, wobei in der Regel die Selbstkosten der Beauftragten zu vergüten sind.

Kontakt


 

Falls Sie Fragen und Anregungen haben, wenden Sie sich bitte an info@iSecure.ch, wir werden uns baldigst mit Ihnen in Verbindung setzen. Adresse und Telefonnummer für schriftliche oder persönliche Kontaktaufnahme finden Sie auf unserer Kontaktseite.


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